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        Kundeninformation: Änderung der Mehrwertsteuersätze

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        Grundsätzliches

        Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt, respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

        Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen und Leisteungen ab dem 1. Januar 2018 den neuen Steuersätzen.

        Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

        Rechnungsstellung Steuerausweis auf Kaufbelegen oder Rechnungen / Berichtigung von ausgewiesener Steuer

        Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen (Art. 27 Abs. 2 MWSTG wonach die Steuer auch dann geschuldet ist, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen ist) auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.

        Was bedeutet das für unsere Kunden?

        Kundeninformation für Kunden mit einem TCPOS Kassensystem von der Nexgen

        Wenn Sie ein Kassensystem von Nexgen direkt bezogen haben und einen gültigen Wartungsvertrag haben, werden wir Ihnen eine Lösung zur Verfügung stellen, welche Sie ab dem 01.11.17 von unserer Homepage herunterladen können.

        Kundeninformation für Kunden mit einem Wartungsvertrag bei der Nexgen, welcher im Jahr 2017 fakturiert wurde und bis 2018 läuft

        Wartungsverträge welche vor dem 01.10.17 fakturiert wurden weisen für die gesamte Wartungsperiode einen MwSt-Satz von 8% aus. Da eine rückwirkende Korrektur sich sehr schwierig gestalten würde verzichten wir hier auf eine Anpassung.

        Auf Wartungsrechnungen welche vom 01.10.17 bis 31.12.17 ausgestellt werden finden Sie eine Aufteilung der Leistungen nach den jeweils gültigen Sätzen, d.h. für die Periode vom 01.10.17 bis zum 31.12.17 werden noch 8 MwSt Prozente in Rechnung gestellt, und für die Periode ab dem 01.01.18 werden neu dann nur noch 7.7 MwSt Prozente anfallen.

        In einem weiteren Blog erhalten Sie noch genauere Informationen zum Thema der Mehrwertsteuer-Änderung. Möchten Sie mehr dazu erfahren?

          Mehr dazu erfahren

        Dominik Zehnder

        Autor
        Änderung der Mehrwertsteuersätze per 01.01.2018
        Was dient der Erleichterung am Arbeitsplatz?